Aussteller haftet nicht für Sturz von Balance Board bei Messe

Gericht weist Schadensersatzklage nach Messeunfall ab

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 26. Mai 2026 (Az. 32 O 10198/25) eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Freizeitmesse rechtskräftig abgewiesen. 

Der Kläger besuchte im Jahr 2024 eine Freizeitmesse in München. Die beklagte Herstellerin präsentierte dort ein von ihr produziertes und vertriebenes Balance Board. Vor dem Messestand waren mehrere mit einem Balance Board ausgestattete Matten für Interessenten zum Ausprobieren ausgelegt. Für Fragen standen Mitarbeiter bereit; außerdem war Informationsmaterial vorhanden.

Der Kläger entschloss sich ohne vorherige Ansprache eines Mitarbeiters, ein eher abgelegenes Balance Board auf einer der hinteren Matten auszuprobieren. Dabei stürzte er und zog sich schwere Verletzungen zu. Er verlangte unter anderem Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen eines Haushaltsführungs- und eines Pflegemehrbedarfsschadens. 

Das Landgericht konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen und wies die Klage daher ab.

Verkehrssicherungspflicht bei Sportgeräten

Das Gericht stellte zunächst fest, dass grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht von Messeausstellern besteht, Besucher vor vermeidbaren Gefahren nach Möglichkeit zu schützen.

Bei ausgestellten Sportgeräten seien jedoch ausnahmsweise die Grundsätze heranzuziehen, die für Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen gelten. Danach konzentriere sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Schutz der Sporttreibenden vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht angemessen selbst begegnen können. 

Sturzgefahr war erkennbar

Nach Auffassung des Gerichts war für einen unbefangenen Betrachter zweifellos erkennbar, dass die Nutzung des Balance Boards für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne.

Die Sturzgefahr sei bei einem entsprechend konstruierten Balance Board „immanent, offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt“. Daher könne ein Veranstalter zunächst erwarten, dass jeder Teilnehmer seine eigene Konstitution und Fitness selbst realistisch einschätzt und seine Teilnahme davon abhängig macht. 

Das Gericht berücksichtigte zudem, dass der Kläger ohne Weiteres eine Einarbeitung durch die Mitarbeiter der Beklagten hätte abwarten können. Er hatte das Balance Board jedoch ohne vorherige Ansprache eines Mitarbeiters ausprobiert.

Nach Auffassung des Gerichts handelte der Kläger damit eigenverantwortlich. Dies stand einer Schadenszurechnung gegenüber der Beklagten entgegen. 

LG München I, Endurteil v. 26.05.2026 – 32 O 10198/25 – Bürgerservice

Quelle: AUMA News

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