Neue EU-Regeln sehen Ausnahmen für Geschäftsreisen und kurzfristige Tätigkeiten vor – wichtiger Schritt für die Messewirtschaft
Der Rat der Europäischen Union hat am 28. September 2026 Erleichterungen bei den Pflichten zur A1-Bescheinigung für grenzüberschreitende Tätigkeiten beschlossen. Die Reform der europäischen Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme sieht vor, dass die bisherige Pflicht, vor bestimmten Tätigkeiten im EU-Ausland den zuständigen Sozialversicherungsträger zu informieren und eine A1-Bescheinigung zu beantragen, in zwei Fällen entfällt. Das betrifft Geschäftsreisen sowie bestimmte kurzfristige Tätigkeiten von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen. Für Tätigkeiten im Baugewerbe gilt die Ausnahme für kurzfristige Tätigkeiten nicht.
Für die Messewirtschaft ist dies ein wichtiger Schritt zum Abbau bürokratischer Belastungen. Der AUMA setzt sich seit Langem für praktikable Regelungen und eine Vereinfachung der A1-Verfahren bei grenzüberschreitenden Geschäftsreisen ein.
Neue Definition für Geschäftsreisen
Die Reform definiert erstmals ausdrücklich, was im Sinne der Verordnung als Geschäftsreise gilt. Gemeint ist eine zeitlich begrenzte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, die mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beziehungsweise der selbstständigen Person zusammenhängt.
Ausdrücklich eingeschlossen sind Reisen zur Teilnahme an Geschäftssitzungen, kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren sowie Schulungen und Fortbildungen. Reisen zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Lieferung von Waren sind dagegen von dieser Definition ausgenommen.
Für die Messewirtschaft ist diese Unterscheidung besonders relevant: Die Teilnahme an Geschäftstreffen und Konferenzen fällt nach der neuen Definition unter den Begriff der Geschäftsreise. Für solche Reisen sollen die Pflichten zur vorherigen Unterrichtung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und zur Beantragung einer A1-Bescheinigung künftig nicht mehr gelten.
Ausnahme auch für kurzfristige Tätigkeiten
Eine weitere Erleichterung betrifft Tätigkeiten im EU-Ausland, die insgesamt höchstens drei aufeinanderfolgende Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 30 aufeinanderfolgenden Tagen dauern. Auch in diesen Fällen sollen die genannten Vorabpflichten entfallen. Tätigkeiten im Baugewerbe sind von dieser Ausnahme ausdrücklich ausgenommen.
Die Neuregelung betrifft die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und zur Beantragung der Bescheinigung über die anzuwendenden Sozialversicherungsvorschriften. Sie ändert nicht grundsätzlich die Regeln darüber, welches nationale Sozialversicherungsrecht auf eine Person anzuwenden ist. Zudem müssen Arbeitgeber weiterhin erforderliche Nachweise erbringen, wenn der zuständige Träger diese anfordert.
Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt. Für die neuen Regelungen zu den Vorabpflichten nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung ist allerdings ein späterer Anwendungsbeginn vorgesehen: Sie sollen erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung gelten. Bis zum Beginn ihrer Anwendung bleiben die bisherigen Vorschriften maßgeblich.
Der AUMA wird die weitere Umsetzung verfolgen und sich weiterhin für praktikable Rahmenbedingungen und den Abbau unnötiger bürokratischer Belastungen bei internationalen Geschäftsreisen einsetzen.
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Quelle: AUMA News

